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projekte:gkw:dienstvereinbarung

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projekte:gkw:dienstvereinbarung [2013/04/25 11:58]
80.153.122.249 [§ 6.2 Beurteilungsgespräche, Zeitraum, Beurteiler]
projekte:gkw:dienstvereinbarung [2013/05/28 10:32]
80.153.122.249 [§ 7 Verteilungsgrundsätze für die Leistungszulage]
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-====== Dienstvereinbarung über ein betrieblich zu vereinbarendes System zur Zahlung von Leistungszulagen gemäß § 18 TVöD zwischen Personalrat und Geschäftsführer ====== +====== Dienstvereinbarung über ein betrieblich zu vereinbarendes System zur Zahlung von Leistungszulagen gemäß § 18 TVöD zwischen Personalrat und Geschäftsführer ​(Mai 2013) ======
  
 ===== § 1 Vorgeschichte ===== ===== § 1 Vorgeschichte =====
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-Anlässlich der Vorbereitungen für die Beurteilungsgespräche im Jahre 2013 haben Personalrat und Geschäftsführer über die weitere Fortschreibung des Verfahrens beraten. Dabei wurde beschlossen,​ das Beurteilungsformular,​ das Bewertungsverfahren und die Verteilungsberechnung der Leistungszulage zu verändern.+Anlässlich der Vorbereitungen für die Beurteilungsgespräche**im Jahre 2013 ** haben Personalrat und Geschäftsführer über die weitere Fortschreibung des Verfahrens beraten. Dabei wurde beschlossen,​ das Beurteilungsformular,​ das Bewertungsverfahren und die Verteilungsberechnung der Leistungszulage zu verändern.
  
 ===== § 3 Betriebliche Kommission und Beschwerdeverfahren ===== ===== § 3 Betriebliche Kommission und Beschwerdeverfahren =====
  
  
-Der TVöD § 18 (7) bestimmt, dass bei der Entwicklung und bei der ständigen Kontrolle des betrieblichen Systems zur Zahlung einer Leistungszulage eine betriebliche Kommission mitwirkt, deren Mitglieder1 ​je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat benannt werden.+Der TVöD § 18 (7) bestimmt, dass bei der Entwicklung und bei der ständigen Kontrolle des betrieblichen Systems zur Zahlung einer Leistungszulage eine betriebliche Kommission mitwirkt, deren Mitglieder<​sup>​1</​sup> ​je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat benannt werden.
  
  
 Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen (**Beschwerdeverfahren**). Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen. Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die betriebliche Kommission. Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen (**Beschwerdeverfahren**). Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen. Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die betriebliche Kommission. Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.
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 +<​sup>​1 </​sup>​ Fußnote: Wegen einer Verbesserung der Lesbarkeit wird im Text in der Regel die männliche Form, wie z.B. „der Beschäftigte“,​ verwendet, statt „der/die Beschäftigte“. Dies soll keine Diskriminierung darstellen. Im Übrigen gilt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Art. 3.Wir bitten um Verständnis.
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 ===== §4 Ziele ===== ===== §4 Ziele =====
  
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 Eine Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche,​ in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Solange der Tarifvertrag lediglich von einem Finanzvolumen von bis zu 2% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres ausgeht, wird die Leistungszulage als Einmalbetrag in jedem Jahr ausbezahlt. Als Auszahlungsmonat können alle Monate mit Ausnahme des November gewählt werden. Bei Änderungen der tarifvertraglichen oder sonstigen Rahmenbedingungen kann auf einen anderen Auszahlungsmodus umgestellt werden. Eine Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche,​ in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Solange der Tarifvertrag lediglich von einem Finanzvolumen von bis zu 2% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres ausgeht, wird die Leistungszulage als Einmalbetrag in jedem Jahr ausbezahlt. Als Auszahlungsmonat können alle Monate mit Ausnahme des November gewählt werden. Bei Änderungen der tarifvertraglichen oder sonstigen Rahmenbedingungen kann auf einen anderen Auszahlungsmodus umgestellt werden.
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 ===== § 6 Verfahren der Leistungsbeurteilung ===== ===== § 6 Verfahren der Leistungsbeurteilung =====
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-Das Gesamtergebnis der Bewertung aller Mitarbeiter wird in einer entsprechenden Auswertungstabelle festgehalten. Dabei wird wie folgt vorgegangen:​+Das Gesamtergebnis der Bewertung aller Mitarbeiter wird in einer entsprechenden Auswertungstabelle, die vom Verwaltungsleiter erstellt wird, festgehalten. Dabei wird wie folgt vorgegangen:​
  
  
-Das nach § 8 ermittelte Finanzvolumen wird durch die Punktezahl aller zu bewertender Mitarbeiter geteilt. Dadurch entsteht ein Geldbetrag je Punkt. Dieser wird mit der Punktezahl multipliziert, die eine Person ​erreicht ​hatDaraus ergibt sich ein Jahresbetrag pro Person. Der Schwellenwert ergibt sich aus dem jährlich zur Verfügung stehenden Gesamtvolumen geteilt durch die Anzahl der zu beurteilenden Personen (Beispiel: 11.500 EUR geteilt durch 24 Personen ist gleich ~480 EUR). Personen, bei denen die Punktezahl so ausfällt, dass sie weniger als den Schwellenwert pro Jahr erhalten würden, werden aus dem Verfahren ausgeschlossen,​ allerdings müssen in jeder Gruppe mindestens 50% der zu beurteilenden Personen beteiligt werden. Gegebenenfalls wird dafür der Schwellenwert angepasst. Das Finanzvolumen wird dann durch die Summe der Punkte ​der verbleibenden Mitarbeiterzahl geteilt; dadurch ergibt sich ein neuer, höherer Betrag je Person als zuvor. Dieser Betrag bildet die Grundlage für die nachfolgende Auszahlung. Vor der Auszahlung jedoch berät die betriebliche Kommission die Auswertungstabelle ​und legt ein endgültiges Ergebnis festwelches als Vorschlag für die Entscheidung des Geschäftsführers dient. Der Geschäftsführer hat die Möglichkeit Korrekturen vorzuschlagen. Er erläutert der Kommission seine Korrekturen und gibt das Ergebnis zur erneuten Beratung in die Kommission zurück. Die Kommission prüft, ob sie die Korrekturen annimmt oder ihren Vorschlag beibehält. Sie muss dies begründen und reicht das Ergebnis an den Geschäftsführer zur abschließenden Entscheidung zurück.+Das nach § 8 ermittelte Finanzvolumen wird durch die Punktezahl aller zu bewertender Mitarbeiter geteilt, die die Mindestpunktezahl von über 21 Punkten ​erreicht ​habenWer 21 Punkte und darunter erzielterhält keine Leistungszulage.
  
  
-Auf der Basis der Entscheidung des Geschäftsführers ​wird die Auszahlung ​vorgenommen.+Der sich ergebende Geldbetrag ​wird entsprechend der Punktezahl pro Person multipliziert. Daraus ergibt sich ein Jahresbetrag pro Person. Dieser Betrag bildet die Grundlage für die nachfolgende ​Auszahlung.
  
 +==== 7.1 Aufgaben der betrieblichen Kommission ====
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 +Die betriebliche Kommission legt vor Aufnahme der Beurteilungsgespräche die zu beurteilenden Mitarbeiter fest.
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 +Vor der Auszahlung jedoch berät die betriebliche Kommission die Auswertungstabelle und legt ein endgültiges Ergebnis fest, welches als Vorschlag für die Entscheidung des Geschäftsführers dient. Der Geschäftsführer hat die Möglichkeit Korrekturen vorzuschlagen. Er erläutert der Kommission seine Korrekturen und gibt das Ergebnis zur erneuten Beratung in die Kommission zurück. Die Kommission prüft, ob sie die Korrekturen annimmt oder ihren Vorschlag beibehält. Sie muss dies begründen und reicht das Ergebnis an den Geschäftsführer zur abschließenden Entscheidung zurück.
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 +Auf der Basis der Entscheidung des Geschäftsführers wird die Auszahlung vorgenommen.
  
 ===== § 8 Finanzvolumen und Überprüfung der Verteilung ===== ===== § 8 Finanzvolumen und Überprüfung der Verteilung =====
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-Diese Vereinbarung tritt am 01.04.2011 in Kraft. Sie gilt bis 31.12.2012 und wird danach ​durch eine Folgevereinbarung ersetzt. +Diese Vereinbarung tritt am 01.06.2013 in Kraft. Sie gilt solange, ​bis sie durch eine Folgevereinbarung ersetzt ​wird.
  
 ==== § 10.4 Außer-Kraft-Treten ==== ==== § 10.4 Außer-Kraft-Treten ====
  
  
-Durch diese Folgevereinbarung tritt die Vereinbarung vom 01.11.2009 außer Kraft.+Durch diese Folgevereinbarung tritt die Vereinbarung vom 01.04.2011 außer Kraft.
  
  
-Wendlingen am Neckar, den 01.04.2011+Wendlingen am Neckar, den XX.05.2013
  
  
-\\+Geschäftsführer ​ Personalrat
  
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